Betu GmbH
Joachimstr. 5
44147 Dortmund

info@betu.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Betu GmbH

  1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Wechsel des Vertragspartners
    1. Der Lizenzgeber erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

    2. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lizenzgeber erteilt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

    3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

    4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme (Übertragung der Rechte und Pflichten von dem Lizenzgeber auf einen Dritten) das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu.

    5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn die Anforderungen des Marktes, des Gesetzgebers oder sonstige Einflüsse dies erforderlich machen. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

  1. Vertragsgegenstand

    1. Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden auf Dauer die im Vertrag näher bezeichnete Standardsoftware (nachfolgend „die Software“ genannt).

    2. Der Lizenzgeber übernimmt darüber hinaus die Pflege für die im Vertrag bezeichnete Software.

    3. Die Pflegeleistung wird nur für die jeweils neuesten vom Lizenzgeber programmierten oder gelieferten freigegebenen Versionen der Software erbracht.

    4. Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Installation und Implementierung der Software auf der Hardware Umgebung des Kunden, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Lizenzgeber, individuelle Änderungen und Erweiterungen der Software, Pflegeleistungen für Drittsoftware sowie Anpassungen bei Hardware- oder Betriebssystemwechsel.

      Solche Leistungen werden auf Grundlage von gesondert geschlossenen Verträgen erbracht.

  1. Lieferung und Leistungsumfang

    1. Die Software besteht aus Programm und Benutzerhandbuch, wobei dieses generell als Datenträger geliefert wird. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird das Handbuch als Printversion übergeben. Die Lieferung des Programms erfolgt in digitaler Form mit einem Benutzerhandbuch (auf Deutsch) ebenfalls in digitaler Form.

    2. Der Kunde erhält die Software in einem Zwischen- und/oder Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

    3. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

    4. Die Installation der Software auf der Systemumgebung des Kunden nimmt dieser selbst vor, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

    5. Der Lizenzgeber erbringt die Pflege grundsätzlich montags bis freitags zu den üblichen Bürozeiten mit Ausnahme von bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen ("Servicezeit").

    6. Die Pflegeleistungen des Lizenzgebers beinhalten folgende Komponenten:

      1. Störungsanalyse und Störungsbeseitigung

        1. Der Lizenzgeber wird ihm vom Kunden gemeldete Störungen innerhalb angemessener Frist beseitigen.

        2. Die Störungen werden von den Vertragspartnern in folgende Fehlerkategorien eingeteilt:

          • Kategorie 1: ablaufverhindernder Fehler; die Software kann nicht genutzt werden;

          • Kategorie 2: ablaufbehindernder Fehler; die Nutzung der Software ist beeinträchtigt, kann aber im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlichen Hilfsmitteln umgangen werden;

          • Kategorie 3: sonstiger Fehler; keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit.

        3. Der Lizenzgeber reagiert auf den gemeldeten Fehler innerhalb folgender Reaktionszeiten:

        4. Bei Fehlern der Kategorie 1 und 2 beginnt das Lizenzgeber binnen eines Arbeitstages mit der Störungsanalyse und -beseitigung.

        5. Bei Fehlern der Kategorie 3 beginnt das Lizenzgeber bei Gelegenheit oder im nachfolgenden Update mit der Störungsanalyse und -beseitigung.

        6. Der Kunde wird ihm vom Lizenzgeber zum Zwecke der Störungsbeseitigung angebotene oder überlassene neue Programmstände übernehmen, soweit dies für ihn zumutbar ist.

        7. Stellt sich bei der Bearbeitung einer Störungsmeldung und der Störungsanalyse heraus, dass die vom Kunden gemeldete Störung nicht besteht oder durch nicht der Software des Lizenzgebers zurechenbare Umstände entstanden ist, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den Aufwand für die Bearbeitung der Störungsmeldung und die Störungsanalyse nach Stundensatz in Rechnung zu stellen.

      1. Lieferung von Updates

        1. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden neue Programmstände zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Anpassung an Änderungen z.B. der Systemumgebung, des Betriebssystems zur Verfügung (Update). Die neuen Programmstände können auch geringfügige funktionale Verbesserungen/Funktionserweiterungen enthalten. Neue Leistungskomponenten und Programm-Module mit neuen Funktionalitäten werden hiervon nicht umfasst.

        2. Der Kunde erhält die neuen Programmstände im Maschinencode, soweit erforderlich mit Ergänzungen des Benutzerhandbuchs.

        3. Der Lizenzgeber entscheidet allein über Art, Umfang und Frequenz von Updates. Eine Pflicht zur Weiterentwicklung besteht nicht.

      1. Hotline-Service

        1. Der Kunde erhält telefonische Hilfe bei Störungen und Beratung bei der Anwendung der Software. Ein Anspruch auf ständige telefonische Erreichbarkeit besteht nicht.

        2. Pflegeleistungen (insbesondere Lieferung von Updates und Störungsbeseitigungen) werden grundsätzlich mittels Datenfernübertragung durchgeführt. Der Kunde schafft die hierfür bei ihm erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten. Leitungen am Standort des Systems des Kunden, die vom Kunden angefordert werden, werden nach Aufwand (einschließlich eventueller Fahrt- und Übernachtungskosten) vergütet (§ 7).

        3. Pflegeleistungen können nur von max. 2 namentlich vorher benannten Mitarbeitern (Systemverantwortlichen) des Kunden angefordert werden.

        4. Für Software, die nicht unter den von dem Lizenzgeber vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird oder durch Programmierarbeiten des Kunden oder von Dritten verändert wurde, leistet der Lizenzgeber keine Pflege.

        5. Der Lizenzgeber kann auch Subunternehmer mit den Pflegeleistungen beauftragen

  1. Urheber- und Nutzungsrechte

    1. Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

    2. Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag zu nutzen. Entsprechende Rechte räumt der Lizenzgeber dem Kunden an den Ergebnissen der Pflegeleistung und an neuen Programmständen ein.

    3. Nach Installation eines neuen Programmstandes entfallen die Nutzungsbefugnisse für den vorherigen Programmstand. Der Kunde darf jedoch den unmittelbar vorangegangenen Programmstand der Software nach Ende der produktiven Nutzung zur Dokumentation und für Notfälle aufbewahren. Hierfür räumt der Lizenzgeber ihm die notwendigen Rechte ein.

    4. Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und an einem Arbeitsplatz nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

    5. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

    6. Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

    7. Der Kunde darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Gibt der Kunde die Software an einen Dritten weiter, so stellt er die Nutzung der Software endgültig ein und behält keine Kopien zurück. Er überlässt dem Dritten die Datenträger und Handbücher im Original.

    8. Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Dekompilierung nach § 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

    9. Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.

  1. Pflichten und Mitwirkung des Kunden

    1. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

    2. Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

    3. Der Kunde wirkt, soweit erforderlich, bei der Erbringung der Pflegeleistungen mit. Er stellt dem Lizenzgeber alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Er stellt Testdaten, Testkapazitäten und qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung.

    4. Der Kunde benennt dem Lizenzgeber bei Vertragsabschluss schriftlich einen Systemverantwortlichen und einen Vertreter Zum Systemverantwortlichen und dessen Vertreter können nur Mitarbeiter des Kunden benannt werden, die hierfür qualifiziert und in der Handhabung der zu pflegenden Software geschult worden sind. Den Wechsel des Systemverantwortlichen oder seines Vertreters teilt der Kunde dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mit. Der Kunde sorgt insbesondere dafür, dass nach Meldung einer Störung der Systemverantwortliche oder sein Vertreter für Rückfragen und Behebungsvorschläge des Lizenzgebers mindestens während der Servicezeit, bei Inanspruchnahme des Notdienstes auch außerhalb dieser Zeiten, erreichbar ist.

    5. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Störungen und Fehler. Im Falle einer Störung oder eines Fehlers stellt der Kunde dem Lizenzgeber Systemprotokolle und Speicherauszüge, betroffene Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnisse und andere zur Veranschaulichung der Störungen geeignete Unterlagen zur Verfügung.

    6. Der Kunde gestattet die Nutzung von Räumlichkeiten, Hardware, Software und Telekommunikationseinrichtungen, soweit dies zur Erbringung der Pflegeleistungen durch den Lizenzgeber erforderlich ist.

    7. Der Kunde dokumentiert Änderungen der Konfiguration und des Umfeldes der Software und teilt diese Änderungen dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mit.

    8. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung der Pflegeleistungen durch den Lizenzgeber, so ist der Lizenzgeber hierfür nicht verantwortlich. Hierdurch entstehenden Mehraufwand kann der Lizenzgeber nach Stundensatz in Rechnung stellen.

  1. Termine, Verzögerungen

    1. Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie der Lizenzgeber nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

    2. Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Lizenzgeber durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Störungen); daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.

    3. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

  1. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung

    1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist erfolgt die Überlassung der Standardsoftware gegen Einmalvergütung. Soweit der Lizenzgeber dem Kunden die Möglichkeit zur Ratenzahlung gewährt, behält sich der Lizenzgeber das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen vor.

    2. Die Pflegeleistung erbringt der Lizenzgeber gegen eine monatliche pauschale Vergütung. Die Vergütung wird für das Jahr im Voraus in Rechnung gestellt und ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

    3. Überschneidungen mit Gewährleistungspflichten in den ersten zwölf Monaten nach Lieferung der Software sind in die Kalkulation der Vergütung für die Pflegeleistung eingeflossen, da während dieses Zeitraumes üblicherweise vermehrt sonstige Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden, die die Beantwortung allgemeiner Fragen zu Funktionalität und Bedienung betreffen.

    4. Leistungen außerhalb der Leistungszeiten, Leistungen beim Kunden oder an sonstigen Standort des Systems (nachfolgend "Arbeiten vor Ort") sowie sonstige gesondert zu vergütende Leistungen werden, sofern in diesem Vertrag oder in einer anderen Vereinbarung der Parteien nichts anderes vorgesehen ist, nach schriftlicher Anforderung durch den Kunden nach Aufwand nach Stundensatz berechnet.

    5. Über nach Aufwand abzurechnende Arbeiten vor Ort werden die jeweiligen Mitarbeiter des Lizenzgebers Leistungsnachweise ausfüllen. Diese werden nach Beendigung der Arbeiten vor Ort vom Kunden unterzeichnet. Sonstige nach Aufwand abzurechnende de Leistungen werden jeweils am Ende des Monats in einem Tätigkeitsbericht mit dem benötigten Zeitaufwand festgehalten, in den der Kunde auf Wunsch Einsicht erhält.

    6. Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten für Leistungen, die der Lizenzgeber nicht an seinem Geschäftssitz erbringt, werden gesondert berechnet. Pkw-Fahrten werden mit 0,70€/km, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten (ortsübliche mittlere Preiskategorie) gegen Nachweis nach Aufwand, Spesen/Verpflegungspauschalen nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt. Für Fahrtzeiten kann das Lizenzgeber 50 % des anteiligen Stundensatzes berechnen. Grundlage für die Berechnung ist der Sitz des Lizenzgebers in Dortmund.

    7. Die nach Aufwand zu vergütenden Leistungen werden jeweils zum Ende eines Monats abgerechnet und in Rechnung gestellt.

    8. Alle Beträge sind Netto-Beträge, zu denen jeweils die Umsatzsteuer hinzukommt.

    9. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nur bei schriftlicher Vereinbarung gewährt.

    10. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen des Lizenzgebers zu.

  1. Untersuchungs- und Rügepflicht

    1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB).

    2. Voraussetzung für die Nacherfüllung (vgl. § 9) ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.

  1. Sach- und Rechtsmängel

    1. Der Lizenzgeber verschafft dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, bleiben außer Betracht. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren.

    2. Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, erbringt der Lizenzgeber keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

    3. Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.

    4. Die Sachmängelbeseitigung erfolgt während der Laufzeit des Pflegevertrages im Rahmen der Beseitigung von Mängeln gemäß § 3 Abs. 6 dieses Vertrages.

    5. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem der Lizenzgeber dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Der Lizenzgeber kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich. Der Lizenzgeber wird nach seiner Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Lizenzgeber wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

    6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche gilt § 10.

  1. Haftung

    1. Der Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:

      • bei Vorsatz sowie bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;

      • bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte.

    2. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.

    3. Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (§ 5 Abs. 1) entstanden wäre.

    4. Der Lizenzgeber haftet nicht für die Ergebnisse der Nutzung bzw. für die Brauchbarkeit der Ergebnisse für den Kunden bei der Nutzung.

  1. Freistellungsanspruch

    1. Der Kunden verpflichtet sich den Lizenzgeber im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

  1. Verjährung

    1. Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln (§ 9) verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des jeweiligen Programmstandes. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Software herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    2. Für sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB).

    3. Bei Personenschäden (einschließlich Verletzung der Freiheit) sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Geheimhaltung und Datenschutz

    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheimzuhalten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.

    2. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

    3. Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass der Lizenzgeber seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.

  1. Vertragsdauer und Kündigung

    1. Die Software-Pflege beginnt mit der Lieferung der Software.

    2. Bezüglich der Softwarepflege wird der Vertrag auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden.

    3. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

    4. Die Kündigung muss schriftlich per Brief oder Fax erfolgen.

  1. Schlussbestimmungen

    1. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

    2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

    3. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund, sofern der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.