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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betu GmbH
- Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Wechsel des Vertragspartners
Der
Lizenzgeber erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich
auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Von
diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise
abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der
Lizenzgeber erteilt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere
Leistungen vorbehaltlos erbringen.
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für
zukünftige Geschäfte der Parteien.
Der
Lizenzgeber ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen. Dem Kunden
steht für den Fall der Vertragsübernahme (Übertragung
der Rechte und Pflichten von dem Lizenzgeber auf einen Dritten) das
Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu.
Der
Lizenzgeber ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu ändern, wenn die Anforderungen des Marktes, des Gesetzgebers
oder sonstige Einflüsse dies erforderlich machen. Die Änderung
bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung gilt als erteilt,
sofern der Kunde der Änderung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang
der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Lizenzgeber
verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf
die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
Vertragsgegenstand
Der
Lizenzgeber überlässt dem Kunden auf Dauer die im Vertrag
näher bezeichnete Standardsoftware (nachfolgend „die
Software“ genannt).
Der
Lizenzgeber übernimmt darüber hinaus die Pflege für
die im Vertrag bezeichnete Software.
Die
Pflegeleistung wird nur für die jeweils neuesten vom Lizenzgeber
programmierten oder gelieferten freigegebenen Versionen der Software
erbracht.
Der
vorliegende Vertrag regelt nicht die Installation und
Implementierung der Software auf der Hardware Umgebung des Kunden,
die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den
Lizenzgeber, individuelle Änderungen und Erweiterungen der
Software, Pflegeleistungen für Drittsoftware sowie Anpassungen
bei Hardware- oder Betriebssystemwechsel.
Solche Leistungen werden auf Grundlage von gesondert geschlossenen Verträgen
erbracht.
Lieferung
und Leistungsumfang
Die
Software besteht aus Programm und Benutzerhandbuch, wobei dieses
generell als Datenträger geliefert wird. Auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden wird das Handbuch als Printversion übergeben.
Die Lieferung des Programms erfolgt in digitaler Form mit einem
Benutzerhandbuch (auf Deutsch) ebenfalls in digitaler Form.
Der
Kunde erhält die Software in einem Zwischen- und/oder
Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht
nicht.
Darstellungen
in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen,
sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine
Beschaffenheitsgarantien dar.
Die
Installation der Software auf der Systemumgebung des Kunden nimmt
dieser selbst vor, soweit nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist.
Der
Lizenzgeber erbringt die Pflege grundsätzlich montags bis
freitags zu den üblichen Bürozeiten mit Ausnahme von
bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen ("Servicezeit").
Die
Pflegeleistungen des Lizenzgebers beinhalten folgende Komponenten:
Störungsanalyse
und Störungsbeseitigung
Der
Lizenzgeber wird ihm vom Kunden gemeldete Störungen innerhalb
angemessener Frist beseitigen.
Die
Störungen werden von den Vertragspartnern in folgende
Fehlerkategorien eingeteilt:
Kategorie
1: ablaufverhindernder Fehler; die Software kann nicht genutzt
werden;
Kategorie
2: ablaufbehindernder Fehler; die Nutzung der Software ist
beeinträchtigt, kann aber im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler
kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlichen
Hilfsmitteln umgangen werden;
Kategorie
3: sonstiger Fehler; keine bedeutenden Auswirkungen auf
Funktionalität und Nutzbarkeit.
Der
Lizenzgeber reagiert auf den gemeldeten Fehler innerhalb folgender
Reaktionszeiten:
Bei
Fehlern der Kategorie 1 und 2 beginnt das Lizenzgeber binnen eines
Arbeitstages mit der Störungsanalyse und -beseitigung.
Bei
Fehlern der Kategorie 3 beginnt das Lizenzgeber bei Gelegenheit oder
im nachfolgenden Update mit der Störungsanalyse und
-beseitigung.
Der
Kunde wird ihm vom Lizenzgeber zum Zwecke der Störungsbeseitigung
angebotene oder überlassene neue Programmstände übernehmen,
soweit dies für ihn zumutbar ist.
Stellt
sich bei der Bearbeitung einer Störungsmeldung und der
Störungsanalyse heraus, dass die vom Kunden gemeldete Störung
nicht besteht oder durch nicht der Software des Lizenzgebers
zurechenbare Umstände entstanden ist, so ist der Lizenzgeber
berechtigt, den Aufwand für die Bearbeitung der Störungsmeldung
und die Störungsanalyse nach Stundensatz in Rechnung zu stellen.
Lieferung von Updates
Der
Lizenzgeber stellt dem Kunden neue Programmstände zum Zwecke der
Fehlerbeseitigung und zur Anpassung an Änderungen z.B. der
Systemumgebung, des Betriebssystems zur Verfügung (Update). Die
neuen Programmstände können auch geringfügige
funktionale Verbesserungen/Funktionserweiterungen enthalten. Neue
Leistungskomponenten und Programm-Module mit neuen Funktionalitäten
werden hiervon nicht umfasst.
Der
Kunde erhält die neuen Programmstände im Maschinencode,
soweit erforderlich mit Ergänzungen des Benutzerhandbuchs.
Der
Lizenzgeber entscheidet allein über Art, Umfang und Frequenz von
Updates. Eine Pflicht zur Weiterentwicklung besteht nicht.
Hotline-Service
Der
Kunde erhält telefonische Hilfe bei Störungen und Beratung
bei der Anwendung der Software. Ein Anspruch auf ständige
telefonische Erreichbarkeit besteht nicht.
Pflegeleistungen
(insbesondere Lieferung von Updates und Störungsbeseitigungen)
werden grundsätzlich mittels Datenfernübertragung
durchgeführt. Der Kunde schafft die hierfür bei ihm
erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten.
Leitungen am Standort des Systems des Kunden, die vom Kunden
angefordert werden, werden nach Aufwand (einschließlich
eventueller Fahrt- und Übernachtungskosten) vergütet (§ 7).
Pflegeleistungen
können nur von max. 2 namentlich vorher benannten Mitarbeitern
(Systemverantwortlichen) des Kunden angefordert werden.
Für
Software, die nicht unter den von dem Lizenzgeber vorgegebenen
Einsatzbedingungen genutzt wird oder durch Programmierarbeiten des
Kunden oder von Dritten verändert wurde, leistet der
Lizenzgeber keine Pflege.
Der
Lizenzgeber kann auch Subunternehmer mit den Pflegeleistungen
beauftragen
Urheber- und Nutzungsrechte
Die
vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist
urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie
an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung
überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der
Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
Der
Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches,
zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die
Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem
Vertrag zu nutzen. Entsprechende Rechte räumt der Lizenzgeber
dem Kunden an den Ergebnissen der Pflegeleistung und an neuen
Programmständen ein.
Nach
Installation eines neuen Programmstandes entfallen die
Nutzungsbefugnisse für den vorherigen Programmstand. Der Kunde
darf jedoch den unmittelbar vorangegangenen Programmstand der
Software nach Ende der produktiven Nutzung zur Dokumentation und für
Notfälle aufbewahren. Hierfür räumt der Lizenzgeber
ihm die notwendigen Rechte ein.
Der
Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen
Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die
Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten
Hardware laden und an einem Arbeitsplatz nutzen, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
Der
Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen
Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen
und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des
Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur
für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
Die
in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen,
andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der
Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht
verändert oder unkenntlich gemacht werden.
Der
Kunde darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn
sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen
einverstanden erklärt. Gibt der Kunde die Software an einen
Dritten weiter, so stellt er die Nutzung der Software endgültig
ein und behält keine Kopien zurück. Er überlässt
dem Dritten die Datenträger und Handbücher im Original.
Alle
anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die
Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen
(ausgenommen die Dekompilierung nach § 69e UrhG) und die
sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren
Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Lizenzgebers.
Der
Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit
einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät
oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf
schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber
nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird
der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und
gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des
Lizenzgebers wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich
versichern.
Pflichten und Mitwirkung des Kunden
Der
Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die
Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß
arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren
Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er
diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem
Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen
Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen
mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
Der
Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem
unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
Der
Kunde wirkt, soweit erforderlich, bei der Erbringung der
Pflegeleistungen mit. Er stellt dem Lizenzgeber alle zur
Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen zur
Verfügung. Er stellt Testdaten, Testkapazitäten und
qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung.
Der
Kunde benennt dem Lizenzgeber bei Vertragsabschluss schriftlich
einen Systemverantwortlichen und einen Vertreter Zum
Systemverantwortlichen und dessen Vertreter können nur
Mitarbeiter des Kunden benannt werden, die hierfür qualifiziert
und in der Handhabung der zu pflegenden Software geschult worden
sind. Den Wechsel des Systemverantwortlichen oder seines Vertreters
teilt der Kunde dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mit.
Der Kunde sorgt insbesondere dafür, dass nach Meldung einer
Störung der Systemverantwortliche oder sein Vertreter für
Rückfragen und Behebungsvorschläge des Lizenzgebers
mindestens während der Servicezeit, bei Inanspruchnahme des
Notdienstes auch außerhalb dieser Zeiten, erreichbar ist.
Der
Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen
zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Störungen
und Fehler. Im Falle einer Störung oder eines Fehlers stellt
der Kunde dem Lizenzgeber Systemprotokolle und Speicherauszüge,
betroffene Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnisse
und andere zur Veranschaulichung der Störungen geeignete
Unterlagen zur Verfügung.
Der
Kunde gestattet die Nutzung von Räumlichkeiten, Hardware,
Software und Telekommunikationseinrichtungen, soweit dies zur
Erbringung der Pflegeleistungen durch den Lizenzgeber erforderlich
ist.
Der
Kunde dokumentiert Änderungen der Konfiguration und des
Umfeldes der Software und teilt diese Änderungen dem
Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mit.
Kommt
der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend
nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung der
Pflegeleistungen durch den Lizenzgeber, so ist der Lizenzgeber
hierfür nicht verantwortlich. Hierdurch entstehenden
Mehraufwand kann der Lizenzgeber nach Stundensatz in Rechnung
stellen.
Termine, Verzögerungen
Liefertermine
gelten nur annähernd, sofern sie der Lizenzgeber nicht
schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen
unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, der Lizenzgeber hat die Nichtbelieferung durch den
Vorlieferanten zu vertreten.
Liefertermine
verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Lizenzgeber durch
Umstände, die er nicht zu vertreten hat (Arbeitskämpfe,
höhere Gewalt oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu
vertretende Störungen); daran gehindert ist, die Leistungen zu
erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der
Behinderung.
Teillieferungen
sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll
nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt
werden.
Vergütung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung
Soweit
nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist erfolgt die
Überlassung der Standardsoftware gegen Einmalvergütung.
Soweit der Lizenzgeber dem Kunden die Möglichkeit zur
Ratenzahlung gewährt, behält sich der Lizenzgeber das
Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
vor.
Die
Pflegeleistung erbringt der Lizenzgeber gegen eine monatliche
pauschale Vergütung. Die Vergütung wird für das Jahr
im Voraus in Rechnung gestellt und ist mit Zugang der Rechnung ohne
Abzug fällig.
Überschneidungen
mit Gewährleistungspflichten in den ersten zwölf Monaten
nach Lieferung der Software sind in die Kalkulation der Vergütung
für die Pflegeleistung eingeflossen, da während dieses
Zeitraumes üblicherweise vermehrt sonstige Pflegeleistungen in
Anspruch genommen werden, die die Beantwortung allgemeiner Fragen zu
Funktionalität und Bedienung betreffen.
Leistungen
außerhalb der Leistungszeiten, Leistungen beim Kunden oder an
sonstigen Standort des Systems (nachfolgend "Arbeiten vor Ort")
sowie sonstige gesondert zu vergütende Leistungen werden,
sofern in diesem Vertrag oder in einer anderen Vereinbarung der
Parteien nichts anderes vorgesehen ist, nach schriftlicher
Anforderung durch den Kunden nach Aufwand nach Stundensatz
berechnet.
Über
nach Aufwand abzurechnende Arbeiten vor Ort werden die jeweiligen
Mitarbeiter des Lizenzgebers Leistungsnachweise ausfüllen.
Diese werden nach Beendigung der Arbeiten vor Ort vom Kunden
unterzeichnet. Sonstige nach Aufwand abzurechnende de Leistungen
werden jeweils am Ende des Monats in einem Tätigkeitsbericht
mit dem benötigten Zeitaufwand festgehalten, in den der Kunde
auf Wunsch Einsicht erhält.
Fahrtkosten,
Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten für
Leistungen, die der Lizenzgeber nicht an seinem Geschäftssitz
erbringt, werden gesondert berechnet. Pkw-Fahrten werden mit 0,70€/km,
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und
Übernachtungskosten (ortsübliche mittlere Preiskategorie)
gegen Nachweis nach Aufwand, Spesen/Verpflegungspauschalen nach den
jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen in
Rechnung gestellt. Für Fahrtzeiten kann das Lizenzgeber 50 %
des anteiligen Stundensatzes berechnen. Grundlage für die
Berechnung ist der Sitz des Lizenzgebers in Dortmund.
Die
nach Aufwand zu vergütenden Leistungen werden jeweils zum Ende
eines Monats abgerechnet und in Rechnung gestellt.
Alle
Beträge sind Netto-Beträge, zu denen jeweils die
Umsatzsteuer hinzukommt.
Zahlungen
sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu
leisten. Skonto wird nur bei schriftlicher Vereinbarung gewährt.
Der
Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte
stehen ihm nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen des
Lizenzgebers zu.
Untersuchungs- und Rügepflicht
Der
Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software unverzüglich zu
untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung
zu rügen (§ 377 HGB).
Voraussetzung
für die Nacherfüllung (vgl. § 9) ist die
Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die
Mängelrüge muss Informationen über die Art des
Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die
Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden,
enthalten.
Sach- und Rechtsmängel
Der
Lizenzgeber verschafft dem Kunden die Software frei von Sach- und
Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung
der Nutzbarkeit der Software führen, bleiben außer
Betracht. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen,
die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und
Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten,
Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem
Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren.
Für
Software, die vom Kunden geändert worden ist, erbringt der
Lizenzgeber keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist
nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht
ursächlich ist.
Der
Lizenzgeber erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch
Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch
Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung
kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes
oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten
aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer
Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn
dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
Die
Sachmängelbeseitigung erfolgt während der Laufzeit des
Pflegevertrages im Rahmen der Beseitigung von Mängeln gemäß
§ 3 Abs. 6 dieses Vertrages.
Die
Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem der
Lizenzgeber dem Kunden eine rechtlich einwandfreie
Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Der Lizenzgeber
kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den
vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn
dies für den Kunden hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte
gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser den Lizenzgeber
unverzüglich schriftlich. Der Lizenzgeber wird nach seiner Wahl
und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder
befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter
nicht anerkennen. Der Lizenzgeber wehrt die Ansprüche Dritter
auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der
Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit
diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.
Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht zu
mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Für
Schadensersatzansprüche gilt § 10.
Haftung
Der
Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B.
Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:
bei
Vorsatz sowie bei Übernahme einer Garantie bezüglich der
vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;
bei
grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und
vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert
werden sollte.
Die
gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Lizenzgeber steht
der Einwand des Mitverschuldens offen.
Bei
Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für den Schaden, der
auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden
(§ 5 Abs. 1) entstanden wäre.
Der
Lizenzgeber haftet nicht für die Ergebnisse der Nutzung bzw.
für die Brauchbarkeit der Ergebnisse für den Kunden bei
der Nutzung.
Freistellungsanspruch
Der
Kunden verpflichtet sich den Lizenzgeber im Innenverhältnis von
allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf
rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der
von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies
gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und
Wettbewerbsrechtsverletzungen.
Verjährung
Ansprüche
des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln (§ 9) verjähren
innerhalb eines Jahres ab Lieferung des jeweiligen Programmstandes.
Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten,
aufgrund dessen die Software herausverlangt werden kann, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
Für
sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag sowie aus einem
Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine
Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren
spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen
(§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB).
Bei
Personenschäden (einschließlich Verletzung der Freiheit)
sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
Geheimhaltung und Datenschutz
Die
Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der
Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner
zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen
geheimzuhalten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der
Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die
Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte
unwahrscheinlich ist.
Nicht
von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und
Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und
zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt
der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten
berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
Der
Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass der Lizenzgeber seine
Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf
Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet
und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.
Vertragsdauer und Kündigung
Die
Software-Pflege beginnt mit der Lieferung der Software.
Bezüglich
der Softwarepflege wird der Vertrag auf unbegrenzte Zeit
abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden.
Die
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
Die
Kündigung muss schriftlich per Brief oder Fax erfolgen.
Schlussbestimmungen
Alle
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen
diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in
Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für
einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Anlagen sind
Bestandteil des Vertrages.
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im
Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die
unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer
Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
Sämtliche
Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten ist Dortmund, sofern der Kunde Kaufmann
oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder
seine Niederlassung im Ausland hat.
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